Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Förderverein Grundschule De Likedeeler Rövershagen e.V.“ Anschrift Schulstraße 6
und Sitz: in 18182 Rövershagen

§2 Eintragung
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, dies wird bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

§3 Tag der Errichtung
Der Verein nimmt seine Tätigkeit am 05. Mai 2010 auf.

§4 Zweck
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will durch Zusammenschluss der Eltern, Lehrer, Schüler, ehemaliger Schüler und Freunde der Schule erzieherische und unterrichtliche Aufgaben der Schule fördern.
Er will insbesondere den unterrichtlichen Anliegen Rechnung tragen, die auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichtet sind, wie z.B. Ergänzung der Schulausstattung, Schulumfeldgestaltung, Klassenfahrten, Schülerwanderungen und gemeinsame Veranstaltungen. Kindern aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien soll durch Zuschüsse die Beteiligung an Schulveranstaltungen ermöglicht werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittel und Vermögen
Die zur Erreichung eines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Überschüsse aus Veranstaltungen
3. Spenden
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Köperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen.
Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Verwendungszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese einer Rücklage zur Ansammlung eines Zweckvermögens zugeführt. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

§6 Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bargeldlos zu entrichten.
3. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig.

§7 Eintritt und Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Ablehnung der Aufnahme wird schriftliche mitgeteilt. Sie braucht nicht begründet zu werden.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt aus dem Verein
2. Ausschluss
3. Tod
4. Auflösung des Vereins

Der Austritt ist bei einer vierteljährlichen Kündigungsfrist bis zum Schuljahresende möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
1. wenn es mit dem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf einer 3 Monatsfrist nicht bezahlt hat.
2. wenn es den Bestreben und Zwecken des Vereins wiederholt zuwider gehandelt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.

Mit dem Tag des Austritts oder Ausschlusses des Mitgliedes erlöschen alle Rechte.

§9 Vorstand
Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Rechnungsführer
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind entweder:
– Vorsitzender und Stellvertretende Vorsitzende
– Vorsitzender und Rechnungsführer
– Stellvertretender Vorsitzender und Rechnungsführer
Sie vertreten den Verein rechtswirksam. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem im § 4 der Satzung genannten Zweck.
Er ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand ist berechtigt, eines seiner Organe zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen.

§ 10 Vermögensverwaltung
Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Bewilligung von Ausgaben sind Aufgabe des Vorstandes.

§11 Rechnungsprüfung und Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Sie prüfen die Bücher und die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer dürfen nicht zum Vorstand gehören. Sie erstatten Bericht an den Vorstand und die nächste Mitgliederversammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres im ersten Quartal vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens eine Woche vorher schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:
1. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
2. Bericht des Rechnungsführers
3. Bericht des Kassenprüfers
Sie erteilt Entlastung.
Die Mitgliederversammlung wählt:
1. Vorstand
2. Zwei Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn eine solche Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sind.
Zu dem Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14 Restgelder
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Rövershagen, mit der Maßgabe der Verwendung zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 15 Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seiner Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
Satzungsänderungen eingetragener Vereine müssen dem Vereinsregister angezeigt werden.
Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gefordert werden, selbstständig und ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.